Allgemeine Geschäftsbedingungen der Uhrig Kanaltechnik GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für alle Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung unserer Produkte, unabhängig davon, ob die Verträge über unseren Online-Shop www.quick-lock-shop.de (nachfolgend „Online-Shop) oder auf sonstige Weise geschlossen werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss. Für Reparaturleistungen und Ersatzteillieferungen gelten besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen.

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung, soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkennen, selbst wenn wir in Kenntnis derartiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen Lieferungen an den Kunden vorbehaltslos ausführen. Nebenabreden, Ergänzungen und Sondervereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

(4) Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.



§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote, einschließlich der Angebote in unserem Online-Shop, sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Vertragsschluss über unseren Online-Shop: Durch Aufgabe einer Bestellung über unseren Online-Shop macht der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot über den Kauf der von ihm aus unserem Sortiment ausgewählten Produkte. Vor Absenden der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Durch das Anhaken des Kästchens (Ich akzeptiere Ihre allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen) akzeptiert der Kunde diese Vertragsbedingungen und nimmt sie in sein Angebot mit auf, welches er durch Klicken auf den Button „KOSTENPFLICHTIG BESTELLEN“ an uns übermittelt. Wir können das Angebot bis zum Ablauf von fünf (5) Werktagen, gerechnet ab Aufgabe der Bestellung, annehmen.

Nach Eingang des Angebots bei uns, schicken wir dem Kunden unverzüglich eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung nochmals aufgeführt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Angebots dar. Der Vertrag kommt erst durch unsere Annahmeerklärung zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird.

(3) Vertragsschluss auf sonstige Weise: Die Bestellung unserer Produkte durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern nicht eine bestimmte Annahmefrist ausdrücklich vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Bestellungen oder Aufträge innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahmeerklärung erfolgt schriftlich (durch Auftragsbestätigung).

(4) Leistungsangaben zu unseren Produkten (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten) in Katalogen, technischen Dokumentationen (wie beispielsweise Zeichnungen, Pläne, Grafiken, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.



§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug, Teillieferung

(1) Unsere Angaben zu Fristen und Terminen sind stets unverbindlich, es sei denn, in unserem Online-Shop werden ausdrücklich Lieferzeiten zu den jeweiligen Produkten angegeben oder es wird ausdrücklich in Textform ein Fixgeschäft oder besondere sonstige verbindliche Lieferfristen und -termine vereinbart. Ist keine Lieferzeit angegeben oder ausdrücklich in Textform vereinbart, beträgt die Lieferzeit vierzehn (14) Werktage.

Im Online-Shop angegebene Lieferzeiten oder ausdrücklich in Textform vereinbarte Lieferfristen und -termine beginnen mit Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch den Kunden. Ein vereinbarter Liefertermin ist gewahrt, wenn unsere Produkte zum vereinbarten Termin unser Lager verlassen haben oder als versandbereit gemeldet wurden. Halten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht ein, tritt Lieferverzug erst nach Ablauf einer vom Kunden in Textform eingeräumten angemessenen Nachfrist von mindestens zwei (2) Wochen ein.

(2) Wir kommen nicht in Verzug, solange nicht alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind. Gleichwohl kommen wir nicht in Verzug, soweit der Kunde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen, wie beispielsweise die Beibringung erforderlicher Unterlagen, Pläne, behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen, sowie seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllt. Verzögert sich die Lieferung aufgrund vorstehender Fälle, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen und -termine angemessen. Dies gilt nicht, sofern wir den Lieferverzug zu vertreten haben.

(3) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen und -termine auf höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereinisse zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen und -termine – auch innerhalb des Verzugs – angemessen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten, Zulieferern oder Subunternehmern eintreten. Eintritt und Wegfall der höheren Gewalt zeigen wir dem Kunden schnellstmöglich an. Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate oder steht fest, dass sie länger als drei (3) Monate dauern wird, kann jede Vertragspartei von dem Vertrag zurücktreten. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Schäden, die durch einen Fall höherer Gewalt hervorgerufen werden, sind nicht zu ersetzen.

(4) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(5) Zur Vornahme von Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen und -termine sind wir berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.



§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung unserer Produkte EXW ab unserem Lager in Geisingen, Deutschland, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden unsere Produkte an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Lieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Dritter auf den Kunden über. Soweit im Einzelfall eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Bei Annahmeverzug, der Verletzung von Mitwirkungshandlungen oder sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen, die zu einer Lieferverzögerung führen, sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten), berechtigt. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben vorbehalten.



§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferumfang. Unsere Preise verstehen sich in Euro netto ab Lager (EXW) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Kunde. Bei einem Vertragsschluss über unseren Online-Shop werden die vom Kunden zu zahlenden Versandkosten im Bestellformular angegeben.

(3) Änderungen unserer Listenpreise, soweit unsere Listenpreise den vereinbarten Preisen zugrunde liegen, berechtigen uns zur angemessenen Preisänderung, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier (4) Monate vergangen sind.

(4) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme unserer Produkte ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

Auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sind wir jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(5) Nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

(6) Bei verspäteten Zahlungen berechnen wir ohne weitere Mahnung Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, behalten wir uns vor.

(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur insoweit zulässig, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(8) Bestehen nach Annahme von Bestellungen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) oder werden fällige Rechnungen nicht bezahlt bzw. ein eingeräumtes Zahlungsziel überschritten, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von unvertretbaren Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.



§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Kunden zum jetzigen Zeitpunkt oder in Zukunft zustehender Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus der Geschäftsbeziehung, das Eigentum an den gelieferten Produkten vor.

(2) Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte pfleglich zu behandeln.

(3) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten und weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter vor Eigentumsübergang muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich in Textform benachrichtigen.

(4) Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass bei uns kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

(5) Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer in vollem Umfang – bei Miteigentum des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – ab. Gleiches gilt für diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Wir nehmen diese Abtretungen an.

Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere, sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(7) Soweit bei Lieferungen in andere Staaten zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Eigentumsvorbehalt im Sinne dieses Paragraphen nicht anerkennen, die dort vorgesehene Form für seine Vereinbarung nicht gewahrt ist oder eine Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde uns hiermit ein dem Eigentumsvorbehalt in diesem Paragraphen entsprechendes Sicherungsrecht (z.B. durch ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv) ein. Hierzu ist der Kunde verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die erforderlich sind, um uns unverzüglich dieses Sicherungsrecht wirksam und durchsetzbar zu verschaffen.



§ 7 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab der Abnahme, sofern das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt.

(2) Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich versteckter Mängel gelten die gelieferten Produkte als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte, spätestens jedoch zwölf (12) Monate nach Gefahrübergang. Verhandlungen über eine Beanstandung stellen keinen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.

(3) Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Kunde hat uns hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen einzuräumen. Andernfalls sind wir von der Haftung für die hieraus entstehenden Folgen befreit. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn unsere Produkte bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweisen. Keine Sachmängelrechte entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Handhabung, Missachtung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und ungeeigneten Betriebsmitteln, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Darüber hinaus sind Verschleißteile von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(5) Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit der Produkte oder für Mangelfolgeschäden einschließlich Nutzungsausfall haften wir nur in den in § 8 genannten Grenzen.



§ 8 Haftung

(1) Wir haften nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie in Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen und bei von uns zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten), d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. In allen anderen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(2) Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.



§ 9 Geheimhaltung, Geistiges Eigentum

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Lieferung über uns bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Informationen (insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Produkte und Knowhow sowie sämtliche Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt) sowie den Inhalt des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus, streng vertraulich zu behandeln, solange und soweit diese Informationen bei Übermittlung nicht nachweislich öffentlich bekannt oder zugänglich sind, ohne Verschulden des Kunden öffentlich bekannt oder zugänglich werden, vom Kunden ohne Rückgriff auf von uns erhaltene Informationen entwickelt worden sind oder aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingenden rechtlichen Vorschriften zu offenbaren sind.

(2) Der Kunde wird ferner alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die vorgenannten Informationen vor unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Bekanntgabe, Vervielfältigung, Weitergabe und sonstiger unberechtigter Nutzung zu schützen.

(3) Wir behalten uns sämtliche geistigen Schutzrechte in Bezug auf unsere Produkte vor. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn unsere Produkte auf Wunsch des Kunden in Abweichung zur serienmäßigen Ausführung Einzelausführungen aufweisen.



§ 10 Einhaltung des geltenden Rechts

Der Kunde versichert insbesondere die Einhaltung des nationalen Antikorruptions- und Kartellrechts, des einschlägigen Exportkontroll- und Außenwirtschaftsrechts sowie der einschlägigen Embargobestimmungen und Sanktionsvorgaben.



§ 11 Datenschutzhinweis

Wir setzen den Kunden davon in Kenntnis, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich und im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung zulässig ist. Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten können unserer Datenschutzerklärung entnommen werden (Quick-Lock Shop - Datenschutzerklärung (quick-lock-shop.de).



§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht).

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in 78187 Geisingen (Bundesrepublik Deutschland). Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.



§ 13 Vorrang des deutschen AGB-Textes

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf unserer Homepage in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für die rechtlichen Wirkungen allein der deutsche AGB-Text maßgeblich ist. Der Vorrang des deutschen AGB-Textes ist insbesondere bei Abweichungen zwischen den unterschiedlichen Sprachfassungen sowie in jeglichen sonstigen Zweifelsfällen zu beachten.

§ 14 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer vorstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages.

Stand: Januar 2023

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